Dienstleistungen -
Kostenvoranschläge und Werkverträge Wir leben in einer
Dienstleistungsgesellschaft, kaum jemand kommt ohne die Inanspruchnahme von angebotenen
Dienstleistungen aus. Doch gleich ob Dienstleister, Handwerker oder Kunde, nur wenige
kennen ihre Rechte wirklich. Kostenvoranschläge und Werkverträge sollen hier helfen,
eine für beide Seiten sichere Vertragsgrundlage zu finden und zu schaffen.
Von einem Handwerksmeister wird man es erwarten können, doch wie viele Gründer einer
kleinen Ich-AG dürften damit Erfahrung haben? Vom Verbraucher und Kunden erwartet man es
hingegen kaum, sich in den Vorschriften und Gesetzen auszukennen. Doch dort wo
Kostenvoranschläge uneindeutig sind und Werkverträge fehlen, dort führen
Handwerkerrechnungen oft nicht nur zu Verdruss, sondern zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen.
Dieser Verdruss braucht nun nicht unbedingt nur an weit überteuerten Handwerkerrechnungen
liegen, die da den Kunden in Verzweiflung stürzt. Denn nicht immer ist der Handwerker
schuld. Vor allen bei größeren Aufträgen ist es nicht minder häufig, das der Erbringer
der Dienstleistungen auf seinen Rechnungen sitzen bleibt. Vom Kunden und Auftraggeber
nicht beglichene Handwerkerrechnungen führten schon so manchen Handwerker geradewegs in
Richtung Ruin.
Kostenvoranschläge
Ein Kostenvoranschlag ist überall da angebracht, wo es mehr als einer
mündlichen Absprache bedarf. So wird sich ein Kunde, zum Beispiel vor dem Einbau neuer
Fenster mehre Kostenvoranschläge bei verschiedenen Firmen einholen. Nachdem er diese
Kostenvoranschläge ausgewertet hat, wird er entscheiden, welcher Kostenvoranschlag für
ihn das günstigste Angebot betreffend des Preis-Leistungsverhältnisses darstellt. Erst
daraufhin folgend wird er gegebenenfalls Werkverträge abschließen.
So ein Angebot bzw. Kostenvoranschlag sollte einer recht genauen
Kalkulation entsprechen und in der Regel eine nach Einzelpositionen aufgeschlüsselte
Leistungsbeschreibung enthalten. Material und Lohnleistungen können einzeln aufgeführt
sein, brauchen es jedoch nicht. Eine Einzelaufführung von Material und Arbeitsleistung
ist zum Beispiel bei Ausschreibungen im Bauwesen unüblich. Dort beinhalteten die
Kostenvoranschläge der Handwerker dafür Preisangaben je Quadratmeter, laufenden Meter
oder Kubikmeter zu fertigender Fläche oder Einheit. Auch auf den Handwerkerrechnungen
sind dann diese Angaben bei der Abrechnung üblich.
Kostenvoranschläge sind in der Regel verbindlich, insofern eine
Gültigkeitsdauer vermerkt wurde und der Endpreis als Festpreis definiert wurde.
Beinhaltet ein Angebot jedoch nur eine Aufreihung und Zusammenfassung von Positionen, so
kann von Seiten der Handwerker immer noch die eine oder andere Position hinzugefügt
werden. Sollte sich dadurch der Endpreis gegenüber dem Angebotspreis um mehr als 5 bis 10
Prozent erhöhen, so bedarf es hierzu jedoch einer erneuten Absprache mit dem Kunden.
Dieser Spielraum kann von wenig seriösen Handwerkern wissentlich ausgenutzt werden, in
dem erst einmal etwas billiger als die Konkurrenz dem Kunden Kostenvoranschläge
unterbreitet werden, um einen Auftrag zu erhalten. Wohl weislich darauf bauend und
vertrauend, den Preis später wieder etwas nachzubessern. Doch er kann auch auf recht
objektiven Gründen beruhen und zwar dann, wenn es sich wirklich um nicht vorhersehbare
Erschwernisse oder Probleme bei der Ausführung von Dienstleistungen handelt. Als Beispiel
sollte hier der Ölwechsel beim Auto dienen, bei dem der Handwerker feststellt, das auch
ein Keilriemen oder Kühlerschlauch demnächst seinen Geist aufgeben könnte. Oder der
Baggerfahrer bei Tiefbauarbeiten auf Leitungen stößt, die in keinen Lageplan vermerkt
waren.
Anders als Werkverträge sind Kostenvoranschläge eben nur
Voranschläge, mit unter sehen dann diese Handwerkerrechnungen nach der Endverrechnung
noch etwas anders aus als diese Voranschläge. Zwei Beispiele für Kostenvoranschläge,
wie sie unterschiedlicher nicht sein könnten, finden Sie als kleines Demo auf der
folgenden Seite.
Kostenvoranschläge:
Demo / Beispiele
Werkverträge
Sie sind nicht zu verwechseln mit Werksverträge. Letztere werden
mittig mit einem S geschrieben und regeln die Arbeitnehmerüberlassung zwischen
Unternehmen. Werkverträge sind hingegen Verträge, die auf der Grundlage von
Kostenvoranschlägen zwischen Auftragnehmer und Auftrageber geschlossen werden.
Kostenvoranschläge werden ja erst einmal für den Kunden unverbindlich unterbreitet, sie
verpflichten den Verbraucher ja noch zu keiner in Anspruchnahme von Dienstleistungen.
Erst der Abschluss eines Werkvertrags ist ein beidseitiger Vertrag und
stellt für beide Seiten eine verbindliche Grundlage da, nicht zuletzt auch als Schutz des
Kunden vor überteuerten Handwerkerrechnungen und als Schutz des Handwerkes vor
Rechnungsausfällen. Auch im Streitigkeitsfall haben Werkverträge einen höheren
Stellenwert vor den Gerichten, als ein simples vom Handwerker unterbreitetes Angebot.
Hierzu ein Auszug aus dem BGB - Bürgerliches Gesetzbuch.
§ 631 Werkverträge
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder
Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung
herbeizuführender Erfolg sein.
Für den Handwerker bedeutet ein Werkvertrag, das der Kunde ihm damit
verbindlich und schriftlich einen Auftrag erteilt, sowie sich zu Abschlagszahlungen
verpflichtet, insofern diese im Werksvertrag vereinbart wurden. Werkverträge können zwar
vom Kunden und Auftraggeber jederzeit gekündigt werden, doch hat der Handwerker dann
einen gesetzlich geregelten Anspruch auf bisher geleistete Arbeit. So zum Beispiel, wenn
spezielle Fenster bereits maßgenau angefertigt wurden, vor dem eigentlichen Einbau der
Kunde jedoch abspringt, weil er nach vielen Suchen doch noch ein günstigeres Angebot
fand. Hätte der Handwerker die Vorleistungen der Fertigung nur auf Grund eines mit
Handschlag besiegelten Angebotes erbracht, so hätte er nun gerichtlich gesehen sehr
schlechte Karten. Erst ein Werkvertrag gibt ihm die gesetzliche Sicherheit, diese bisher
gefertigten Fenster dem Kunden auch im Fall der Kündigung des Vertrages in Rechnung zu
stellen. Voraussetzung hierbei ist jedoch, das es sich wirklich um spezielle Fenster
handelt, die er voraussichtlich bei keinem anderen Bauvorhaben mehr weiterverwenden
könnte.
Doch auch den Kunden und Auftraggebern bieten Werkverträge ein
höheres Maß an Sicherheit. So werden durch Werkverträge Garantieleistungen vereinbart,
die gesetzlichen Mindestlaufzeiten sind hierbei für neu einzubauende Teile 2 Jahre und
bei durch den Handwerker erbrachten Bauleistungen 5 Jahre Gewährleistungsfrist. Weiterhin
kann ein Ausführungszeitraum genauer definiert werden, sowie Nachbesserungspflichten bei
unsachgemäßer Ausführung von erbrachten Dienstleistungen. Doch letztendlich können
auch vorausgehende Kostenvoranschläge als Vertragsbestandteile zur Grundlage der
Werkverträge in diesen erklärt werden und somit den Kunden vor überteuerten
Handwerkerrechnungen schützen
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