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Die
Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Abstände bzw. der Grenzabstände, bei der Anpflanzung
von Bäumen und Sträuchern in der Nähe einer Grundstücksgrenze, hat schon so manchen
Nachbarschaftsstreit heraufbeschworen. Doch was wäre die Gestaltung einer Außenanlage
oder eines Gartens ohne die gestalterische Einbeziehung von Sträuchern, Hecken oder
Bäumen?
So bilden Hecken oftmals einen harmonischen Abschluss des Grundstücks,
Sträucher beleben das Gesamtbild einer Außenanlage und Bäume spenden nicht nur
Schatten. Ohne die gestalterische Einbeziehung von kleinen und größeren Gehölzen, wie
Sträuchern, Hecken und Bäumen, wäre die eine oder andere Außenanlage einfach nur trist
und öd anzuschauen. Die einzuhaltenden Grenzabstände sollten dabei jedoch beachtet
werden. Leider wird von sehr vielen Hobbygärtnern und Eigenheimbesitzern das spätere
Größenwachstum eines Baumes, insbesondere die Ausladung seiner Krone, weit
unterschätzt. Selbst eine einfache Ligusterhecke kann eine Höhe von über vier Metern
erreichen und in der Breite nicht viel weniger ausufern, wenn sie denn nicht regelmäßig
zurückgeschnitten wird. Die heimischen Singvögel werden es vor allen in der Brutzeit
dankend mit zwitscherndem Gesang zu schätzen wissen, der Nachbar hingegen vermutlich sehr
viel weniger. Eventuell führen durch das Wachstum von Gehölzen verringerte Abstände zur
Grundstücksgrenze zum handfesten Nachbarschaftsstreit.
Um größere Streitigkeiten zwischen benachbarten
Grundstückseigentümern möglichst zu vermeiden, wurden hierzu Grenzabstandsregeln im
Nachbarschaftsgesetz der einzelnen Bundesländer festgehalten, in denen die Grenzabstände
entsprechend der Wuchshöhe eines Gehölzes zur Grundstücksgrenze geregelt sind. Dieses
Nachbarschaftsgesetz könnte von Bundesland zu Bundesland kleinere Abweichungen enthalten,
dieser Beitrag nimmt deshalb bezug auf das Nachbarschaftsgesetz von Sachsen-Anhalt.
Folgende Grenzabstände zur Grundstücksgrenze sind hiernach mindestens
einzuhalten:
Wuchshöhe
des Gehölzes
in Meter |
|
Abstände
zur Grundstücksgrenze
in Meter |
bis 01,50 |
= |
0,50 |
bis 03,00 |
= |
1,00 |
bis 05,00 |
= |
1,25 |
bis 15,00 |
= |
3,00 |
über 15,00 |
= |
6,00 |
Beachtenswert wäre der Punkt, dass diese Grenzabstände von der Mitte
des Stammes dicht über Wurzelhöhe bis zur Grundstückgrenze zu messen sind. Bei Büschen
oder Hecken ist hier die Mitte des äußersten Triebes in Richtung Grundstücksgrenze
ausschlaggebend. Ein eventueller Überhang einer Baumkrone und die damit verbundenen
Regelungen, werden gesondert weiter unten behandelt.
Wurden nun bei der Anpflanzung diese Grenzabstände nicht beachtet, so
kann der Grundstücksnachbar innerhalb eines Zeitraums von 5 bzw. von 10 Jahren verlangen,
dass der Anstoß des Übels beseitigt wird. Für die Beseitigung eines Gehölzes gilt die
Fünfjahresfrist und eine Zehnjahresfrist für den Rückschnitt einer Hecke auf die den
Regellungen entsprechende Höhe. Mit dieser 5 bzw. 10 Jahresfrist ist keinesfalls gemeint,
dass Eigentümer nun 5 bis 10 Jahre Zeit hätten einen Baum zu fällen oder eine Hecke zu
verschneiden. Vielmehr beziehen sich diese Fristen darauf, dass nach 10 Jahre eigentlich
kein Einspruch mehr möglich ist. War es dem Grundstücksnachbar 10 Jahre lang egal, ob
der Holunder oder Flieder auf der Grundstücksgrenze wuchs, so braucht er sich nicht erst
im 11. Jahr darüber zu beschweren.
Ist es bei Hecken noch einfach diese Grenzabstände einzuhalten,
brauchen diese ja nur auf eine geringere Höhe zurückgeschnitten werden, so sieht es beim
Überhang einer Baumkrone bereits wesentlich anders aus.
Überhang von Baumkronen
Nach den Abstandsregeln braucht ein Baum, dessen spätere Wuchshöhe 15
Meter voraussichtlich nicht überschreiten wird, zwar nicht weiter als 3 Meter entfernt
von der Grundstückgrenze gepflanzt zu werden. Dennoch wäre es durchaus vorstellbar, dass
überhängende Zweige den Nachbarn empfindlich stören, oder Wurzelwerk dem Boden
übermäßig Feuchtigkeit entzieht.
In beiden Fällen kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks vom
Eigentümer des die Grundstücksgrenze überwuchernden Gehölzes fordern und erwarten,
dass überhängende Zweige und durchreichende Wurzeln entfernt werden. Kümmert der
Eigentümer sich im Rahmen einer angemessenen Frist nicht um die Beseitigung des
vermeintlichen Übels, so kann der Grundstücksnachbar überhängende Zweige und
durchreichende Wurzeln selbst verschneiden. Voraussetzung jedoch ist, dass diese wirklich
störend sind.
Anmerkung: Fallobst vom Baum des Nachbarn, welches aufs eigene
Grundstück fiel, darf man behalten. Den Baum, bzw. die überhängenden Zweige schütteln,
bzw. das Obst von diesen pflücken, jedoch nicht.
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